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6. Januar 2026

BGH prüft Haftung von Maklern bei Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt

Eine dreiköpfige Familie bewarb sich im November 2022 mehrfach auf dasselbe Wohnungsinserat eines Maklers in Hessen – mit unterschiedlichen Namen. Während Anfragen unter ihrem eigenen, pakistanisch klingenden Namen sowie unter den Namen von Familienangehörigen abgelehnt wurden, erhielt sie unter dem Namen „Frau Schneider“ eine Einladung zur Besichtigung. Für die Wohnungsinteressenten war dies ein Hinweis auf Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft.

Nach Beratung durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes führte sie ein sogenanntes „Testing“ durch. Weitere Bewerbungen mit deutsch klingenden Namen waren erfolgreich. Solche Testergebnisse können vor Gericht als Indiz für eine Benachteiligung gewertet werden.

Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dabei geht es weniger um die Frage, ob eine Diskriminierung vorlag – diese gilt als weitgehend geklärt –, sondern darum, ob der Makler dafür haftet. Der Makler beruft sich darauf, im Auftrag des Vermieters gehandelt zu haben. Die Klägerseite warnt hingegen vor einer Schutzlücke, da Wohnungssuchende meist nur Kontakt zu Maklern oder Hausverwaltungen haben.

In den Vorinstanzen entschieden die Gerichte unterschiedlich: Während das Amtsgericht die Klage abwies, verurteilte das Landgericht Darmstadt den Makler zur Zahlung von 3.000 Euro Entschädigung. Der Makler legte Revision ein. Eine Entscheidung des BGH wird Anfang 2026 erwartet.

Quelle: BVFI24-Blog