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21. Oktober 2026

Gericht schafft mehr Klarheit beim Immobilienteilverkauf

Ein aktuelles Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg sorgt für mehr rechtliche Orientierung beim Teilverkauf von Immobilien. Die Richter bestätigten mehrere zentrale Bestandteile des Geschäftsmodells. Eine endgültige höchstrichterliche Klärung steht jedoch noch aus.

Beim Immobilienteilverkauf veräußern Eigentümer lediglich einen Anteil ihres Hauses oder ihrer Wohnung und erhalten dafür Kapital, können die Immobilie aber weiterhin selbst nutzen. Für den verkauften Anteil wird in der Regel ein laufendes Nutzungsentgelt vereinbart.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20. August 2026 entschieden, dass solche Teilverkaufsverträge als eigenständige Vertragsform anzusehen sind. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich damit nicht um ein Verbraucherdarlehen. Die besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften für Verbraucherkredite finden auf diese Vertragsgestaltung daher nicht automatisch Anwendung.

Auch das vereinbarte Nutzungsentgelt für den bereits veräußerten Miteigentumsanteil hielt das Gericht grundsätzlich für zulässig. Es sei zudem nicht nach den Vorschriften des Wohnraummietrechts zu beurteilen. Bestätigt wurde ebenfalls die Möglichkeit, für die spätere Abwicklung eines vollständigen Immobilienverkaufs eine vertragliche Vergütung vorzusehen.

Für Anbieter von Teilverkaufsmodellen bedeutet das Urteil zunächst mehr Rechtssicherheit. Der Bundesverband für die Immobilienwirtschaft wertet die Entscheidung als wichtigen Schritt bei der rechtlichen Einordnung dieser noch vergleichsweise jungen Form der Immobilienverrentung.

Für Immobilieneigentümer bleibt dennoch eine sorgfältige Prüfung der Konditionen wichtig. Verbraucherschützer weisen insbesondere auf die langfristigen Kosten des Nutzungsentgelts sowie mögliche zusätzliche Belastungen beim späteren Gesamtverkauf hin. Auch Regelungen zu Instandhaltung, Wertentwicklung und Verkaufsgebühren sollten vor Vertragsabschluss genau betrachtet werden.

Das Hamburger Urteil dürfte daher zwar die Position der Teilverkaufsanbieter stärken, beendet die rechtliche Diskussion aber noch nicht. Eine abschließende höchstrichterliche Bewertung könnte künftig durch den Bundesgerichtshof erfolgen.

Foto: ki-generiert

Quelle: BVFI24-Blog